Betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung - Im Regelfall auch vor Eintritt der Unverfallbarkeit kein Widerrufsrecht des Arbeitgebers - Verpflichtung zur Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den ausscheidenden Arbeitnehmer (BAG vom 8. 6.1993)