TEIL II - Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - Abgabenordnung - 19. 5. 1998 I R 140-97 - Bei einer Änderung nach S 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt das Finanzamt die objekte Beweislast dafür, dass die fraglichen Tatsachen und Beweismittel "neu" sind. Rügt der Steuerpflichtige, das Finanzamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt, trifft ihn insoweit die Beweislast AO 1977 S 88, S 173 Abs. 1 Nr. 1