Zur Offenlegung von Abfindungszahlungen und Pensionszusagenan ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied
Abschließend ist festzustellen, dass Abfindungsvereinbarungen mitVorstandsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften nach Sinn und Zweck desVorstOG der Pflicht zur individualisierten Offenlegung nach § 285 Abs. 1 Nr. 9 a)HGB unterfallen.51 Die Abfindungszahlungen müssen der summarischenAngemessenheitskontrolle unterzogen werden können. Gleiches gilt auch fürVersorgungs- und Pensionszusagen, die Vorstandsmitgliedern, die sich im Amtbefinden und während des Geschäftsjahres ausgeschiedenen sind, gegenüber gewährtwurden. Für frühere Vorstandsmitglieder gilt, dass Zusagen und Gewährung alsBestandteil der Gesamtbezüge in aggregierter Form...