Baums, Theodor - Institut für Bankrecht <Frankfurt, Main> - 2006
Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden“ (§ 57 Abs. 2 AktG).Uns scheint dieses Zinsverbot heute selbstverständlich und geradezu dem Wesen der Aktieeigen. So heißt es hierzu etwa bei Lutter: „Der Aktionär ist risikotragender Mitunternehmer.Seine Einlage ist...