1. Das Erfordernis der Vollwertigkeit in §§ 57 Abs. 1 S. 2 AktG, 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG sollsicherstellen, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter keinen Kredit gewährt, wenndie Einbringlichkeit ihrer Ansprüche zweifelhaft erscheint. Soweit Kredite aus gebundenemVermögen stammen, können im Verhältnis zwischen Verband und Mitglied Ausfallrisikennur bis zur Grenze fehlender Vollwertigkeit durch höheren Zins kompensiert werden. InseinerMPS-Entscheidung hat BGH hat das Vollwertigkeitserfordernis auf die §§ 311 ff. AktGübertragen.2. Das Gesetz definiert nicht, was unter Vollwertigkeit zu verstehen ist. Auch das vom BGHals Pendant eingeführte Merkmal des „konkreten Ausfallrisikos“ lässt sowohl die Frage nachden für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien als auch nach dem Maßstab offen, anhanddessen konkrete von abstrakten Ausfallrisiken abzugrenzen sind.3. Geschäftsleiter verfügen regelmäßig nicht über Expertise für Risikomessung. DieAnwendung ausdifferenzierter und anspruchsvoller...