Suttner, Raymond - In: The comparative and international law journal of … 17 (1984) 3, pp. 279-301
Da die Regierung im Zuge ihrer Homeland-Politik eine Denationalisierung der Afrikaner betreibt, kann sie nicht als Repräsentant der Mehrheit der Bevölkerung des von der UNO als RSA angesehenen Gebietes betrachtet werden. Der Ausschluß aus der UNO-Volksversammlung war somit rechtens