Finanzmarktaufsicht <Wien> - 2005
Gemäß § 18d Abs. 2 VAG haben die Versicherungsunternehmen der FMA jede Änderung oder Ergänzung der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen in der Krankenversicherungnach Art der Lebensversicherung vor ihrer Anwendung mitzuteilen ...