Die Fristen und Termine im Vorfeld der Hauptversammlungwurden durch das ARUG neu geordnet. Der Beitrag führt dieseNeuordnung auf ihre tragenden Grundsätze und -gedankenzurück, bevor Regelwerk und Einzelheiten behandelt und ersteErfahrungen aus der HV-Saison 2010 ausgewertet werden.Die jüngste Aktienrechtsnovelle verbindet sehr heterogeneOrdnungsgegenstände. Das ARUG fördert Aktionärsrechte und-informationen, es erleichtert Sacheinlagen, belebt dasDepotstimmrecht und bekämpft den Missbrauch mit derKlage1. Das ist nur ein Ausschnitt aus der beträchtlichenStoffvielfalt. Bei den so verschiedenen Ordnungsgegenständenwird das aktienrechtliche Systemgefüge in jeweils ganzunterschiedlicher Weise konsolidiert. Das ARUG ist bald„pfadgebundene“ Nachkorrektur- oder Umsetzungsarbeit ohnetiefere Einschnitte in reformbedürftige Institutionen2, baldTeilkonsolidierung des bestehenden Systems, soweit historischgewachsene Zufallsstrukturen bereinigt werden3 und in einemBereich ist es radikale Systemumstellung: beim Fristen- undTerminrecht in §§ 121 ff. AktG....