Das „neue“ acting in concert – ein Fall für den EuGH?
Abschließend ist festzustellen, dass die geplante Regel zum übernahmerechtlichen acting inconcert auf Grund ihrer beschränkenden Wirkung und insbesondere wegen des gestrichenenEinzelfallprivilegs investitionshemmende Effekte erzeugt. Die Regelungen sind zwar mit derÜbernahmerichtlinie vereinbar, beeinträchtigen aber die Kapitalverkehrsfreiheit. Da weder imRegE-Risikobegrenzungsgesetz ein Belang des Allgemeininteresses dargetan wird, den dieseRegelung schützen soll, noch außerhalb des Gesetzes ein solcher erkennbar wäre, kann diebeeinträchtigende Wirkung auch nicht gerechtfertigt werden. Die geplante Zurechnungsregelstellt mithin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit...