Irrungen und Wirrungen im Umgang mit den§§ 21 ff. WpHG und § 244 AktG
Zu den Rechten, die ein Aktionär gemäß § 28 Satz 1 WpHG für die Zeit verliert, in der erseine Mitteilungspflicht aus § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt, gehört auch dasStimmrecht in der Hauptversammlung1. Daß diese Regelung ein erheblichesAnfechtungspotential gegen Hauptversammlungsbeschlüsse in sich birgt, hatte man schonerkannt, als das WpHG noch nicht einmal in Kraft getreten war2. Heute liegt dieses Potentialoffener zutage denn je: Einer neueren empirischen Studie zufolge zählt die Rüge, derMehrheits- oder ein sonstiger Großaktionär sei wegen Verstoßes gegen gesetzlicheMitteilungspflichten vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, zu den am häufigstenvorgebrachten...