Rechtspraktische Probleme bei der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen : Ein Beitrag zur Gestaltung von GmbH-Satzungen
Die Beendigung der Gesellschafterstellung in der GmbH kann durch verschiedeneRechtsinstitute erfolgen. Eines der vorrangigen Instrumentarien bildet dieEinziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters gemäß § 34 GmbHG.Es handelt sich bei der Einziehung um die Vernichtung eines Geschäftsanteilsund der aus ihm fließenden Rechte, ohne dass gleichzeitig das Stammkapitalverändert wird. Der Begriff des Geschäftsanteiles wird im GmbHG nicht definiert.Im Allgemeinen wird der Geschäftsanteil aber als Sammelbezeichnungfür die Rechte und Pflichten eines GmbH-Gesellschafters verstanden, die ergewissermaßen als Gegenleistung für seine Stammeinlage erhält. Über denGeschäftsanteil wird dem GmbH-Gesellschafter die Gesamtheit seiner vermögens-und personenrechtlichen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten alseinheitlicher Rechtsgegenstand zugeordnet. Es wird unterschieden zwischender freiwilligen Einziehung, also der Einziehung des Geschäftsanteils mit Einverständnis des betroffenen Gesellschafters, und der zwangsweisen Einziehungdes Geschäftsanteils gegen den Willen des Gesellschafters. Ist dieZwangseinziehung in der Satzung geregelt und liegt ein wichtiger Grund vor,können die Gesellschafter die Zwangseinziehung in der Gesellschafterversammlung beschließen.