Ziff. 4. 2. 2 Abs. 3 DCGK lautet: „Soweit vom Aufsichtsrat zur Beurteilungder Angemessenheit der Vergütung ein externer Vergütungsexpertehinzugezogen wird, soll auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand bzw. vomUnternehmen geachtet werden.“ Dieses Gebot der Unabhängigkeit beziehtsich nicht auf die Gesellschaft, der ein Beratungsmandat erteilt wird,sondern auf den mandatführenden Vergütungsberater (beratender Partneroder Angestellter der Beratungsgesellschaft) persönlich. DasUnabhängigkeitserfordernis der Ziff. 4. 2. 2 Abs. 3 DCGK erstreckt sichnicht auf Angestellte einer Beratungsgesellschaft, die Hilfsdienste bei derBeratung leisten oder Teilleistungen zuliefern, ohne selbst zu beraten.2. Die Empfehlung in Ziff. 4. 2. 2 Abs. 3 DCGK soll helfen, die „innereUnabhängigkeit“, die Objektivität...