Ermittlung des beizulegenden Wertes von Einzelaktien auf der Basis des Kurs/Gewinn-Verhältnisses
Aktieninvestments eines Lebensversicherungsunternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind gemäß §341 b HGB nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften des HGB zu bewerten. Damit müssen sie, dem gemilderten iederstwertprinzip folgend, nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zum Bilanzstichtag abgeschrieben werden. In diesem Falle sind sie auf den niedrigeren, zum Abschlußstichstag beizulegenden Wert gemäß § 253 Absatz 2 Satz 3 HGB abzuschreiben...